Stopp & Stopp  |  Partner  |  Tätigkeitsfelder  |  Internationales Recht und internationale Streitigkeiten  |  Pro Bono  |  Publikationen  |  Presse  |  Impressum und Kontakt  |  Seitenübersicht


>> Tätigkeitsfelder

>> Aktuelle Verfahren und
     Entscheidungen


>> Stellenangebote

Stopp & Stopp

Aktuelle Verfahren und Entscheidungen

 

Im Folgenden geben wir Hinweis auf gerichtliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, die von der Kanzlei Stopp & Stopp betreut werden.

Verdachtsberichterstattung bei Er-
mittlungen wegen angeblichen Insiderhandels

Das LG Köln entscheidet, dass die den Betroffenen namentlich identifizierende Veröffentlichung von Insiderhandels-Vorwürfen, die zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren führten, nicht zulässig ist. Es fehle schon an einer schweren Straftat über die bereits im Verdachtsstadium öffentlich identifizierend berichtet werden darf. Auch sonst liege kein besonderes öffentliches Interesse vor, wonach im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hätte identifizierend berichtet werden dürfen.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte hatte in einem Info-Brief für die beteiligten Geschäftskreise über staatsanwaltliche Ermittlungen gegen die Führung eines börsennotierten Unternehmens namentlich berichtet. Dabei wurde auch der Kläger genannt. Die Ermittlungen hatten zu Durchsuchungen geführt, Ermittlungsergebnisse waren noch nicht bekannt geworden.

Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juli 2011 Az. 28 O 619/10.

Unzulässige Berichterstattung durch öffentlich-rechtliche Körper-
schaft wegen angeblicher Wirtschaftsdelikte

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entscheidet, dass die einen Gewerbetreibenden und sein Unternehmen namentlich als angeblichen "Schwindler" identifizierende Berichterstattung durch eine Industrie- und Handelskammer (IHK) nicht zulässig ist, auch wenn die IHK glaubt, Missstände kritisieren zu dürfen.

Zum Sachverhalt: Die beklagte Industrie- und Handelskammer berichtet im Rahmen von Ratschlägen zur zivilrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Einordnung von Aktivitäten zur Eintreibung kostenpflichtiger Medieneinträge über den Kläger und sein Unternehmen als "Adressbuchschwindel". Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die in der Berichterstattung der IHK nicht zulässig war, weil die darin erhobenen Vorwürfe sachlich nicht gerechtfertigt und die Art und Weise der Berichterstattung nicht ausgewogen und sachlich waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2010 Az. 5 K 2030/09.F.

Die von der Beklagtenseite gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 8 A 1821/10.Z) wurde abgewiesen.

Gerichtliche Zuständigkeit bei in-
ternetbasierten Persönlichkeits-rechtsverletzungen in der EU

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet über die Frage der internationalen Zuständigkeit in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet nach der Europäischen Zuständigkeitsverordnung – Stellungnahme des Generalanwalts

Verfahren X. ./. eDate Advertising (EuGH Rechtssache C-509/09 und C-161/10)

Zum Sachverhalt: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg hat in zwei Vorlageverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit bei der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet zu entscheiden. Der erste Vorlagefall des Grand Tribunal de Paris betrifft (auch) Bildnisrechtsverletzungen, der zweite, vom Bundesgerichtshof vorgelegte Fall betrifft den Anonymitätsschutz entlassener Straftäter im Hinblick auf Textbeiträge im Internet. In beiden Fällen hatten inländische Kläger die Gerichte ihres jeweiligen Heimatstaates angerufen, um Internetveröffentlichungen zu bekämpfen, die im Ausland "erschienen" waren.

Das französische Gericht hatte Zweifel, ob es international zuständig ist, wenn nicht ein "besonderer Bezug" der Internetveröffentlichung zum Gerichtsort bestehe. Diesen "besonderen Bezug" hatte die Beklagte, die Verlegerin des im Vereinigten Königreich erscheinenden Sunday Mirror, als Erfordernis postuliert und im gegebenen Fall nicht als vorliegend erachtet, weil die angegriffene Darstellung in englischer Sprache auf der Internetseite www.sundaymirror.uk.co erfolgt sei. Außerdem, so brachte sie vor, lebe der Betroffene, der wohl französischer Staatsbürger ist, zur Zeit des Gerichtsverfahrens in den USA. Die deutschen Gerichte hatten in I. und II. Instanz bereits über die Zuständigkeitsfrage entschieden, als der Bundesgerichtshof die Frage nach der "besonderen Beziehung" – parallel zum französischen Gericht – aufwarf. In dem deutschen Fall hatte ein österreichischer Betreiber im Jahre 2007 einer Schwulen- und Lesbeninternetseite über den Mordfall Sedlmayr aus dem Jahre 1991 – das Mordopfer Sedlmayr war homosexuell – berichtet und dabei den Betroffenen als Mörder unter voller Namensnennung identifiziert. Dem zugrunde lag eine Meldung aus dem Jahre 1999 zugrunde, die im Jahre 2007, kurz vor Haftentlassung des Klägers, immer noch abrufbar war und den Kläger als angeblichen Täter namentlich identifizierte. Der deutsche Kläger lebt in Deutschland.

Die deutschen Gerichte haben auf den Einwand, sie seien international nicht zuständig, bereits in I. Instanz ablehnend reagiert. Das Landgericht Hamburg hat die Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 der EU-Zuständigkeits-VO bejaht, weil das Internetangebot der Beklagten sich auch an Nutzer in Deutschland richte und tatsächlich in Hamburg abrufbar gewesen sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht vertiefte dies dahingehend, dass die angegriffene Meldung in deutscher Sprache gewesen sei, über deutschsprachige Suchmaschinen auffindbar und der Sache nach auch auf ein Ereignis in Deutschland bezogen gewesen sei.

Der Generalanwalt Pedro Cruz Villalón führt in seinem Votum vom 29. März 2011 aus, als Anknüpfungsort – neben Handlungsort und Erfolgsort im Sinne der Rechtsprechung des EuGH– sei der "Ort des Interessenkonflikts" maßgebend.

Die Stellungnahme des Generalanwalts als PDF

Keine Bildberichterstattung im Rah-
men der Debatte über die Zulässig-
keit der Sicherungsverwahrung

Das Landgericht Köln entscheidet, dass Bildveröffentlichungen über den Beschwerdeführer im Fall der Verfassungsbeschwerden gegen die Sicherungsverwahrung und deren Erfolg beim Bundesverfassungsgericht nicht mehr zulässig sind.

Zum Sachverhalt: Der Kläger wurde im Jahre 1997 zu einer zehnjährigen Jugendstrafe verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe führte der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung für nach Jugendstrafrecht Verurteilte ein. Die dazu erlassenen Vorschriften wurden, zusammen mit allen Normen über die Sicherungsverwahrung, vom 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers (und weiterer Beschwerdeführer) für verfassungswidrig erklärt, BVerfG Urteil vom 4. Mai 2011 - Sicherungsverwahrung I 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10 und Urteil vom 4. Mai 2011 - Sicherungsverwahrung II 2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10. Die Beklagte verwendete Bildnisse des Klägers im Rahmen ihrer Berichterstattung über das verfassungsgerichtliche Urteil und die anstehende Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung. Dies ist unzulässig.

Landgericht Köln, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az. 28 O 351/11.

So auch schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts LG Berlin, Beschluss vom 2. September 2010, Az. 27 O 671/10.

Streitwert bei Persönlichkeits-verletzungen im Internet

Die Antragsgegnerin, eines der größten Medienunternehmen Europas, hatte Streitwertbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln eingelegt. Es ging um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung mit Bildnis. Die Antragsgegnerin argumentierte, Rechtsverletzungen im Internet rechtfertigten in der Regel lediglich einen um zwei Drittel geringeren Streitwert als printbasierte ähnliche Rechtsverletzungen (sog. Drittelrechtsprechung). Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Köln führt demgegenüber aus, dass sich eine schematische Betrachtung ("Drittelung") verbiete. Nach den Umständen des Einzelfalls setzt er den Streitwert auf € 20.000 fest. "Nur am Rande" merkt der Senat an, dass eine generalisierende Betrachtungsweise nicht angebracht erscheint in den Fällen "in denen sich die öffentlichkeit über einen längeren Zeitraum mit einem Ereignis von hohem Aufmerksamkeitswert auseinandersetzt und sich das Interesse hieran immer wieder neu belebt, was die Neigung fördert, auch nicht mehr tagesaktuelle, indes noch zum Abruf bereitgehaltene Berichte in Online-Medien abzurufen mit der Folge, dass die zunächst zahlenmäßig geringere Verbreitung der rechtsverletzenden Berichterstattung wegen der längerfristigen Abrufbarkeit eine nicht unbeachtliche Perpetuierung der Rechtsverletzung bewirkt [...]".

Der OLG-Beschluss im Wortlaut (OLG Köln vom 5. September 2011, Az. 15 W 51/11).
deutschsprachiges Angebot

 

Stopp & Stopp Anwaltskanzlei
Telefon: (+49) 69-68097730 - Fax: (+49) 69-68097732 - Email: info@stoppandstopp.com

Letzte Änderung: 20.10.2011